Das Honig-Urteil
Wendepunkt in der Rechtsauffassung

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(aid) - Honig, der den Pollen eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) enthält, muss zugelassen werden, da es sich um ein Lebensmittel handelt, das "aus einem GVO hergestellt" wurde. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 6. September 2011.
Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen haben, denn Honig aus Staaten, in denen der Anbau von GV-Pflanzen weiter verbreitet ist als in der Europäischen Union würde auf hiesigen Märkten keine Rolle mehr spielen. Auch Lebensmittel mit minimalen Gentechnik-Spuren seien "gentechnisch veränderte" Lebensmittel im Sinne des europäischen Gentechnikrechts und dürften nicht ohne besondere Zulassung und Sicherheitsprüfung in den Verkehr gebracht werden.
Nach einem jahrelangen Rechtsstreit, den das "Bündnis zum Schutz der Bienen vor Agrogentechnik" zusammen mit einem betroffenen Imker aus Bayern initiiert hatte, wurde im Wesentlichen die Rechtsauffassung der Kläger bestätigt: Der Imker kann nun Schadenersatz vom Freistaat Bayern verlangen, da Honig vor Verunreinigung durch Pollen aus Gentechnik-Pflanzen geschützt werden muss. Einen solchen Anspruch auf Schutz vor Gentechnik oder Schadenersatz hatten Imkereien bisher nicht.
Nach Auffassung des EuGH sind die nun geforderten strengen Maßstäbe zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor den teilweise noch unerforschten Risiken der Gentechnik erforderlich. Sowohl der Deutsche Imkerbund als auch der Bundesverband Ökologische Lebensmittelwirtschaft sowie diverse weitere gentechnikkritische Organisationen begrüßten die gefällte Entscheidung des EuGH ausdrücklich. Der Gesetzgeber sei nun in der Verantwortung das Gentechnikgesetz zu überarbeiten und das Verursacherprinzip konsequent durchzuhalten.
Britta Klein, www.aid.de
Quelle:
aid infodienst, Presseinfo Nr. 36/11 vom 07.09.2011
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