Vogelgrippe: Neue Verordnung schreibt Aufstallungspflicht fest
Aufstallungsgebot gilt grundsätzlich bundesweit und ohne zeitliche Begrenzung.

Bildquelle:
www.photocase.de
(aid) – Mit Wirkung vom 23. Oktober 2007 ist in Deutschland die neue Geflügelpest-Verordnung in Kraft getreten. Wichtigste Neuerung ist, dass das Aufstallungsgebot in geschlossenen Ställen oder sonstigen Schutzvorrichtungen bundesweit grundsätzlich und ohne zeitliche Begrenzung gilt. Die vorangegangenen Geflügelpest-Verordnungen sind damit aufgehoben. Die Freilandhaltung wird es trotzdem weiterhin geben, da unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich sind. Hierzu gehören zum Beispiel Gebiete, die nicht als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt sind. Berücksichtigt werden dabei jedoch zusätzlich die örtlichen Begebenheiten, beispielsweise wie nah das Gebiet sich an einer Sammel-, Rast- oder Brutstätte wildlebender Wasservögel befindet. Weiterhin wird geprüft, welche Vögel dort noch vorkommen und wie sie sich verhalten.
Nicht akzeptabel ist die neue Regelung für Bio-Geflügelhalter. Bioland-Präsident Thomas Dosch betonte, dass durch eine generelle Aufstallungspflicht eine nachhaltige, artgerechte und wettbewerbsfähige Bio-Geflügelhaltung eingeschränkt werde. Der Verband fordere daher, dass ein Freilandhaltungsverbot weiterhin nur bei konkreten Risiken, zeitlich befristet und nur in gefährdeten Gebieten ausgesprochen werde. In einem Interview mit der Zeitschrift Ökotest befürchtet Dosch sogar, dass bei einer unbefristeten Aufstallungspflicht deutsche Gänsezüchter ins Ausland, zum Beispiel nach Polen oder Ungarn, ausweichen würden. Denn dort könnten sie ihre Tiere ungestört im Freien halten. Dann müssten wir Gänsefleisch aus dem Osten importieren, gibt Dosch zu Bedenken.
Quellen: Geflügelpest-Verordnung auf der Internetseite des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV); Pressemitteilung von Bioland; Interview mit Thomas Dosch auf oekotest.de
Quelle:
was-wir-essen.de, Newsletter Nr. 24 vom 28.11.2007
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